Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Begriff des Insertionsvertrages
Durch den schriftlichen oder mündlichen Abschluss eines Insertionsvertrages verpflichtet sich der Verlag, in der bezeichneten Publikation ein oder mehrere Anzeigen erscheinen zu lassen, während dem der Anzeigekunde die Insertionskosten zu bezahlen hat.


2. Anwendbare Rechtsnormen
Massgebend für die Regelung des Vertragsverhältnisses sind in erster Linie die folgenden Allgemeinden Geschäftsbedingungen sowie die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

 

3. Basis für die Preisgestaltung
Es gelten die Tarife gemäss der vorliegenden aktuellen MediaDokumentation. Die Preise verstehen sich immer exklusive des aktuellen Mehrwertsteuer-Satzes.

 

4. Mengenabschlüsse und Wiederholungsaufträge
Mengenabschlüsse und Wiederholungsaufträge sind nur für Anzeigen eines einzelnen Anzeigenkunden zulässig. Für Konzerne und Holdinggesellschaften gelten die speziellen Reglemente des SZV/VSW. Die Laufdauer der Abschlüsse und Wiederholungsaufträge beginnt spätestens mit dem Datum der ersten Insertion, sofern bei Abschlusserteilung nicht ein anderes Datum bestimmt wird; sie beträgt 12 Monate und kann grundsätzlich nicht geändert werden. Ein Abschluss wird zum Grundtarif abgeschlossen. Dem Abschluss werden alle rabattberechtigten Anzeigenkategorien zum jeweils gültigen Tarif angerechnet. Tarifänderungen des Verlages betreffen auch laufende Aufträge. Der Anzeigenkunde ist diesfalls berechtigt, innerhalb von 2 Wochen seit Bekanntgabe des neuen Tarifes vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er Anspruch auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala der effektiv abgenommenen Menge entspricht.

 

5. Rabatte
Für jeden Mengenabschluss hat der Auftraggeber Anrecht auf den tariflichen Abschlussrabatt. Übersteigt das Volumen der aufgegebenen Anzeigen innert Jahresfrist die vorgesehene Abschlusshöhe, so wird der Rabatt auf dem Gesamtvolumen berechnet und dem Kunden im Rahmen der Rabattskala ein rückwirkender Rabatt gewährt, Wiederholungsrabatt wird auf Aufträgen erteilt, welche die der Rabattskala entsprechende Anzahl Anzeigen (innerhalb von 12 Monaten) enthalten. Die Grösse darf nicht verändert werden, Texte oder Sujets nur dann, wenn es sich um Volldruckmaterial handelt.Der Rabatt, der sich aus der bei Vertragsabschluss festgelegten Abschlusshöhe ergibt, kann auf Wunsch des Auftraggebers auch während der Vertragsdauer durch Festlegung einer neuen Abschlusshöhe angepasst werden. Erreicht die abgenommene Menge am Ende der Laufdauer die vorgesehene Abschlusshöhe nicht, so erhält der Kunde im Rahmen der Rabattskala eine Rabattnachbelastung.

 

6. Vorzeitige Vertragsauflösung
Sollte während der Vertragsdauer die Zeitschrift ihr Erscheinen einstellen, kann der Verlag ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Der Anzeigenkunde ist diesfalls nicht von der Pflicht entbunden, die bereits erschienenen Anzeigen zu bezahlen. Im Fall vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Verleger bleiben die Rabattberechtigungen aufgrund der ursprünglich festgelegten Abschlusshöhe bestehen.

 

7. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wird, sind die Rechnungen innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Preise verstehen sich netto, d.h. ohne Abzug eines Skontos. Bei rechtlichem Inkasso erlischt jede Rabattberechtigung auf allen nichtbezahlten Rechnungen. Für diese Rabatte wird eine Nachfakturierung vorgenommen. Werden die Rechnungen nicht innert 30 Tagen bezahlt, kann ein Verzugszins berechnet werden. Der Verzugszins richtet sich nach Art. 104 OR Abs. 3.

 

8. Verschiebungsrecht
Der Verlag kann sich aus technischen Gründen vorbehalten, für bestimmte Daten vorgesehene, aber dem Inhalt nach nicht termingebundene Anzeigen um eine Ausgabe vor- oder zurück zu verschieben. Erscheint eine nicht termingebundene Anzeige in einer anderen Ausgabe, so kann deswegen weder die Zahlung verweigert noch Schadenersatz verlangt werden.

 

9. Platzierungswünsche oder –vorschriften
Platzierungswünsche des Auftraggebers werden nur unverbindlich entgegengenommen. Für Anzeigen mit festen Platzierungsvorschriften wird, sofern diese vom Verlag akzeptiert werden, ein Platzierungszuschlag erhoben. Erscheint die Anzeige aus technischen Gründen an einer anderen Stelle als vorgeschrieben oder gewünscht, so kann deswegen weder die Zahlung verweigert noch Schadenersatz verlangt werden. Ein Platzierungszuschlag wird in diesem Fall nicht erhoben.

 

10. Fehlerhaftes Erscheinen
Für fehlerhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung einer Anzeige wesentlich beeinträchtigt, wird Ersatz in Form von Anzeigenraum bis zur Grösse der fehlerhaften Anzeige geleistet. Telefonische Bestellungen, Änderungen oder Abbestellungen von Anzeigen erfolgen auf Gefahr des Anzeigenkunden. Geliefertes Druckmaterial, welches nicht den technischen Normen der Zeitung entspricht, wird jede Verantwortung abgelehnt. Druckmaterial ohne Spezifikation wird als Einwegmaterial betrachtet. Dieses darf nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit dem letzten Erscheinungsdatum vernichtet werden. Ausnahme: Druckmaterial mit permanentem Charakter ist vom Auftraggeber auf dem Auftrag an uns ausdrücklich als „permanent“ zu kennzeichnen. Die Rücksendung von rückgabepflichtigem Druckmaterial erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Auftrages. Bei Papierkopien kann die Rückerstattung wegen der Möglichkeit von Beschädigung während des Druckvorganges nicht gewährleistet werden. Mängelrügen müssen innerhalb 10 Tage nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist können sie nicht mehr entgegengenommen werden. Die Bestreitung eines oder mehreren Posten der Rechnung entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, den Restbetrag dieser Rechnung in den im Art. 5 spezifizierten Fristen zu begleichen.

 

11. Ablehnung von Anzeigen
Der Verlag hat das Recht Anzeigen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

12. Beachtung der rechtlichen Vorschriften
Vorbehaltlich den zwingenden presserechtlichen Bestimmungen trägt der Anzeigenkunde unter Kostenfolge die alleinige Verantwortung, wenn durch die Veröffentlichung seiner Anzeige gesetzliche Vorschriften verletzt wurden. Der Anzeigenkunde stellt sicher, dass seine Anzeigen nicht gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstossen. Im Falle einer Verletzung des UWG, trägt er die volle Verantwortung für allfällige den Verleger betreffenden Konsequenzen. Insbesondere verpflichtet sich der Anzeigekunde, sämtliche Kosten und Unkosten, die sich für den Verlegen aus einem UWG-Verfahren ergeben, zu übernehmen.

 

13. Zusätzliche Leistungen
Dienstleistungen, wie Erstellung von Druckunterlagen, Anzeigengestaltung, Textvorlagen, Übersetzungen, Mediaberechnungen und –auswertungen usw., welche über das übliche Mass (z.B. einfach Streupläne, Kostenberechnungen, usw.) hinausgehen, werden zu den branchenüblichen Tarifen verrechnet. Der Inserent bzw. der Werbevermittler erklärt sich damit einverstanden, dass der Verlag die Inserate auf eigene und fremde Online-Dienste einspeisen oder sonstwie veröffentlichen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Der Verlag verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, kann aber die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent bzw. der Werbevermittler nimmt zu Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Der Inserent bzw. der Werbevermittler ist damit einverstanden, dass die Inserate, die vom Verlag abgedruckt, auf Online-Dienste eingespiesen oder sonstwie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Inserent bzw. die von ihm beauftragte Werbegesellschaft überträgt dem Verlag das Recht, jede irgendwie geartete Verwertung und Bearbeitung dieser Inserate durch nicht berechtigte Dritte mit den geeigneten Mitteln zu untersagen.

 

14. Gerichtsstandbestimmung
Auf diesen Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Sofern nicht durch eine Schweizer Rechtsnorm etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, gilt St. Gallen als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Verlag hat jedoch einseitig das Recht, den Vertragspartner an dessen ordentlichen Gerichtsstand zu belangen.

 

KünzlerBachmann Verlag AG
St. Gallen, 1. Januar 2020